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Förderprogramme der BafA (Bundesförderung)
Pelletförderung BafA
Solarförderung BafA
Förderprogramm BafA
 
 

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BafA - Förderprogramm - Erneuerbare Energien (Wärmetechnik)
 
   
   
 

1. Warum fördert der Staat "Erneuerbare Energien" ?

Ein zentrales Ziel der Förderung ist es, durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu stärken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen.

 
   
   
 

2. Was wird gefördert ?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BafA) fördert die Errichtung und Erweiterung von:

Solarkollektoranlagen bis 40 qm  Bruttokollektorfläche zur kombinierten Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitung
Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 qm Bruttokollektorfläche zur kombinierten Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitung auf
   Ein- und Zweifamilienhäusern mit großen Pufferspeichern (mind. 100 Liter / m² Kollektorfläche)
automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW

Achtung: Gilt nur für Anlagen im Gebäudebestand (also älter als 01.01.2009)

 
   
 
 
 

3. Wer kann gefördert werden ?

Privatpersonen
freiberuflich Tätige
kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften,

Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet werden soll.

 
   
 
 
 

4. Wann kann der BafA-Förderantrag eingereicht werden ?

Die Investitionszuschüsse durch die BafA (Basisförderung und ggf. zusätzlich mit Bonusförderung) können erst nach der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage beantragt werden!

Achtung: Anträge von freiberuflich Tätige oder Unternehmen sind vor dem Vorhabensbeginn zu stellen !

Für die Förderung im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien gilt: Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, notwendige Reservierungen von Geräten, Investitionsgütern oder Dienstleistungen sind erlaubt. Zusätzlich gelten die Regelungen der KfW.

 
   
 
 
 

5. Was muss im Hinblick auf die BafA-Förderung beachtet werden ?

Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn der entsprechende Weiterbetrieb der Anlage nachgewiesen wird. Pächter und Mieter benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen.

Nicht gefördert werden:

Eigenbauanlagen und Prototypen
Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen

 
   
 
 
 

6. Ist die BafA-Förderung mit anderen Förderprogrammen kumulierbar ?

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen ist zulässig. Die Gesamtförderung darf

bei Investitionszuschüssen das Zweifache des nach diesen Richtlinien gewährten Förderbetrages und
im Übrigen bei sämtlichen Maßnahmen die zulässigen maximalen Beihilfeintensitäten der Europäischen Union nicht überschreiten.

Für den Fall, dass diese Fördergrenzen überschritten werden, werden die Mittel des Bundes auf die vorstehende Höchstgrenze gekürzt.

 
   
 
 
 

7. Welche Solaranlagen sind durch die BafA förderfähig ?

Förderfähig sind Solarkollektoranlagen

zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung
zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung

Schwimmbadabsorber sind nicht förderfähig !

Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speicher und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärme-mengenzähler ausgestattet sein. Bei Vakuumröhrenkollektoren ab 20 qm oder Flachkollektoren ab 30 qm ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich.

Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und / oder Raumheizung können nur gefördert werden, wenn der Solarkollektor unter Testbedingungen einen jährlichen Kollektorertrag von mindestens 525 kWh/qm bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % erbringt
(Herstellernachweis nach DIN EN 12975). Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch einen Bericht einer akkreditierten Prüfungseinrichtung nachzuweisen.

Solarkollektoren, für die ab dem Jahr 2007 eine Prüfung nach DIN EN 12975 erfolgt ist oder erfolgt, sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark in der Fassung Version 8.00 – Januar 2003 tragen. Ab dem Jahr 2009 ist die Vorlage des Prüfzeichens Solar Keymark eine Fördervoraussetzung.

Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung zeichnen sich dadurch aus, dass die von der Sonne gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung des Gebäudes zugeführt werden kann. Sie müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 qm bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 qm bei Vakuumröhrenkollektoren haben und mit einem ausreichenden Wärmespeicher für die Heizung ausgestattet sein.

Als Pufferspeicher sind mindestens folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:

40 Liter bei Flachkollektoren
50 Liter bei Vakuumröhrenkollektoren
100 Liter bei Solarkollektoranlagen > 40 qm Bruttokollektorfläche

Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird.

Förderfähig sind nur Anlagen, die besondere Qualitätsanforderungen erfüllen. Es gelten die Ausführungsbestimmungen des BMU vom 17. April 2007 zu Nr. 7.3 und 9.2.1 der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen erneuerbarer Energien vom 12. Januar 2007.

 
   
 
 
 

8. Welche Biomasse-Anlagen sind durch die BafA förderfähig ?

Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung. Dazu zählen:

Kessel zur Verbrennung von Holzpellets

 
   
 
 
 

9. Welche Fördermittel für Solarkollektor-Anlagen gibt es ?


BafA-Basisförderung im GEBÄUDEBESTAND (Altbau):

a) Die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen bis 40 qm Bruttokollektorfläche zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, zur solaren Kälteerzeugung oder zur Bereitstellung von Prozesswärme: Die Förderung beträgt 120 € je angefangenem qm Bruttokollektorfläche.

c) Die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 qm Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina von mind. 100 Litern je qm Bruttokollektorfläche: Die Förderung beträgt für die ersten 40 qm 120 € je qm Bruttokollektorfläche, für die darüber hinaus errichtete Bruttokollektorfläche 45 € je angefangenem qm Bruttokollektorfläche.

d) Die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Solarkollektoranlagen um bis zu 40 qm Solarkollektorfläche:
Die Förderung beträgt 45 € je zusätzlich installiertem, angefangenem qm Bruttokollektorfläche.


BafA-Kombinationsbonus:

Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Solarkollektoranlagen können eine erhöhte Förderung erhalten:
Kombinationsbonus für die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen

Zusätzlich zu der Basisförderung kann der Bonus gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähiger Pelletheizkessel errichtet wird.

Der Bonus beträgt 600 € je förderfähige Solarkollektoranlage.
Erweiterungen bestehender Anlagen erhalten keine Bonusförderung. Die Förderung ist nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar.

Details entnehmen Sie bitte Übersicht Basis- , Bonus- und Innovationsförderung  MAP (pdf 48 KByte) und den Richtlinien:
Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2011 (pdf)

Bafa-Förderanträge können Sie hier downloaden !
 
   
 
 
 

10. Welche Fördermittel für Biomasse-Anlagen gibt es ?

BafA-Basisförderung im GEBÄUDEBESTAND (Altbau):

Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse (mit Ausnahme von Holzhackschnitzeln) zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW:

Die Förderung beträgt 36,00 € je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung. Die Förderung beträgt jedoch mindestens bei

Pelletöfen mit Wassertasche - mind. 1.000 €.
Pellet-Zentralheizungskesseln - mind. 2.000 €.
Pellet-Zentralheizungskesseln mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von 30 Liter pro kW - mind. 2.500 €.



BafA-Kombinationsbonus:

Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Solarkollektoranlagen können eine erhöhte Förderung erhalten:
Kombinationsbonus für die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen

Zusätzlich zu der Basisförderung kann der Bonus gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähiger Pelletheizkessel errichtet wird.

Der Bonus beträgt 600 € je förderfähige Solarkollektoranlage.
Erweiterungen bestehender Anlagen erhalten keine Bonusförderung. Die Förderung ist nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar.

Details entnehmen Sie bitte Übersicht Basis- , Bonus- und Innovationsförderung  MAP (pdf 48 KByte) und den Richtlinien:
Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2011 (pdf)

Bafa-Förderanträge können Sie hier downloaden !
 
   
 
 
 

11. Wie ist das Verfahren zur Antragstellung ?

Anträge zur Solar- und oder Pellet-Basisförderung ggf. mit zusätzlichen Bonusförderung sind innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der
Betriebsbereitschaft zu stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor dem 16. Oktober 2006 begonnen worden sein.
Ausnahme:
Anträge von freiberuflich Tätige oder Unternehmen sind vor dem Vorhabensbeginn zu stellen !

Diese Fristen gelten als Ausschlussfristen gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG. Der Antrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks mit Originalunterschrift zusammen mit folgenden Unterlagen zu stellen:

Nachweis der Betriebsbereitschaft (Tag, Monat, Jahr) der Anlage,
Nachweis über die von einem Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellten Kosten (Rechnung),
Nachweis über die errichtete Kollektorfläche, die installierte Nennwärmeleistung oder Wohnfläche,
die bei den einzelnen Förderungen zusätzlich geforderten Nachweise (Fachunternehmererklärung gemäß BAFA-Muster, Nachweis über den hydraulischen Abgleich usw.)

Die vom BAFA vorgeschriebenen Vordrucke sind zu verwenden. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung der oben angeführten Unterlagen, ggf. auch erst im folgenden Haushaltsjahr.

Weitere Informationen, Formulare usw. direkt auf www.bafa.de.
 
   
 
 
 

12. Allgemeines zur BafA-Förderung:

Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35,65760 Eschborn oder Postfach 51 60, 65726 Eschborn
Tel.: (06196) 908 625 - Internet: http://www.bafa.de  - E-Mail: solar@bafa.bund.de

Elektronisches Verfahren, behördliche Genehmigungen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet ein elektronisches Verfahren an. Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können aus dem Internet oder beim BAFA angefordert werden. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen.

Reihenfolge der Bearbeitung
Die Zuwendungsbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen, in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt.

Anwendungsbestimmungen
Diese Richtlinien treten am 12. Juli 2010 in Kraft. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach diesen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig. Für freiberufliche und gewerbliche Antragssteller kommen diese Richtlinien erst mit dem Tag der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission zur Anwendung. Änderungen werden vorbehalten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer bundesweiten Nutzungspflicht für erneuerbare Energien erfolgt eine Anpassung der Förderrichtlinien.

 
 
 
  Quelle: Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt - Stand: 09 Juli 2010
Dies Seite wurde unter bester Sorgfalt, jedoch ohne Anspruch auf Vollständig- und Richtigkeit erstellt. Änderungen bzw. Irrtum vorbehalten !
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