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Pelletförderung.de
Förderprogramme der BafA (Bundesförderung) |
Pelletförderung der BafA
Solarförderung der BafA
Förderprogramm der BafA |
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BafA - Förderprogramm - Erneuerbare Energien (Wärmetechnik)
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1. Warum fördert der Staat "Erneuerbare Energien" ?
Ein zentrales Ziel der Förderung ist es, durch Investitionsanreize den
Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu stärken und so zur
Senkung deren Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen.
Ab dem Jahr 2008 werden mit der neu eingeführten Innovationsförderung für neuartige oder
besonders innovative Technologien nach Maßgabe der Richtline vom 05.12.2007 besondere Anreize für
die Marktentwicklung gesetzt.
Darüber hinaus werden durch eine neue Bonusförderung verstärkte Anreize gesetzt, erneuerbare
Energien im Wärmemarkt besonders energieeffizient einzu-setzen. Instrumente hierfür
sind der Effizienzbonus und der Bonus für den Einsatz von hocheffizienten Solarkollektorpumpen
und Umwälzpumpen. Einen Bonus kann auch erhalten, wer durch die Kombination
von erneuerbaren Energien besonders hohe Deckungsanteile von erneuerbaren Energien
erzielen kann.
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2. Was wird gefördert ?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BafA) fördert die Errichtung und Erweiterung von:
• Solarkollektoranlagen bis 40 qm Bruttokollektorfläche
• Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 qm Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern
mit großen Pufferspeichern
• automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische
Nutzung bis einschließlich 100 kW
• handb. Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische
Nutzung von 15 bis 50 kW Nennwärmeleistung (Scheitholzvergaser)
• besonders innovativen Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren
Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien:
- Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 qm Bruttokollektorfläche
- Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei
Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis 100 kW
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3. Wer kann gefördert werden ?
• Privatpersonen
• freiberuflich Tätige
• kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen
Gemeinschaften,
• Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig
die KMU-Schwellenwerte unterschreiten sowie Kommunen
• kommunale Gebietskörperschaften
• kommunale Zweckverbände
• gemeinnützige Investoren
Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem
die Anlage errichtet werden soll.
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4. Wann kann der BafA-Förderantrag eingereicht werden ?
Die Investitionszuschüsse durch die BafA (Basisförderung und ggf. zusätzlich mit Bonusförderung) können erst nach der Herstellung der Betriebsbereitschaft
der Anlage beantragt werden! => Informationen über das aktuelle Fördermittelbudget (Förderampel)
Für die Förderung im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien gilt:
Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn
gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, notwendige Reservierungen
von Geräten, Investitionsgütern oder Dienstleistungen sind erlaubt. Zusätzlich gelten
die Regelungen der KfW.
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5. Was muss im Hinblick auf die BafA-Förderung beachtet werden ?
Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie
sind mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte
Anlage nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn der entsprechende Weiterbetrieb
der Anlage nachgewiesen wird. Pächter und Mieter benötigen die schriftliche Erlaubnis
des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen.
Nicht gefördert werden:
• Eigenbauanlagen und Prototypen
• Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen
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6. Ist die BafA-Förderung mit anderen Förderprogrammen kumulierbar ?
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen ist zulässig. Die Gesamtförderung
darf
• bei Investitionszuschüssen das Zweifache des nach
diesen Richtlinien gewährten Förderbetrages und
• im Übrigen bei sämtlichen Maßnahmen die zulässigen maximalen Beihilfeintensitäten
der Europäischen Union nicht überschreiten.
Für den Fall, dass diese Fördergrenzen überschritten werden, werden die Mittel
des Bundes auf die vorstehende Höchstgrenze gekürzt.
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7. Welche Solaranlagen sind durch die BafA förderfähig ?
Förderfähig sind Solarkollektoranlagen
• zur Warmwasserbereitung
• zur Raumheizung
• zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung
• zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung
Schwimmbadabsorber sind nicht förderfähig !
Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speicher und Luftkollektoren, mit einem geeigneten
Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärme-mengenzähler ausgestattet sein. Bei Vakuumröhrenkollektoren
ab 20 qm oder Flachkollektoren ab 30 qm ist mindestens ein Wärme-mengenzähler
im Kollektorkreislauf erforderlich.
Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und / oder Raumheizung können nur gefördert
werden, wenn der Solarkollektor unter Testbedingungen einen jährlichen Kollektorertrag
von mindestens 525 kWh/qm bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % erbringt
(Herstellernachweis nach DIN EN 12975). Die Erfüllung dieser Anforderungen ist
durch einen Bericht einer akkreditierten Prüfungseinrichtung nachzuweisen.
Solarkollektoren, für die ab dem Jahr 2007 eine Prüfung nach DIN EN 12975 erfolgt ist oder
erfolgt, sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark in der
Fassung Version 8.00 – Januar 2003 tragen. Ab dem Jahr 2009 ist die Vorlage des Prüfzeichens
Solar Keymark eine Fördervoraussetzung.
Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung
zeichnen sich dadurch aus, dass die von der Sonne gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung
des Gebäudes zugeführt werden kann. Sie müssen eine Mindestkollektorfläche von 9
qm bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 qm bei Vakuumröhrenkollektoren haben
und mit einem ausreichenden Wärmespeicher für die Heizung ausgestattet sein.
Als Pufferspeicher sind mindestens folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter
Bruttokollektorfläche erforderlich:
• 40 Liter bei Flachkollektoren
• 50 Liter bei Vakuumröhrenkollektoren
• 100 Liter bei Solarkollektoranlagen > 40 qm Bruttokollektorfläche
Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer
Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten
Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird.
Innovationsförderung: Große Solarkollektoranlagen (von 20 - 40 qm Bruttokollektorfläche)
sind kundenspezifisch gefertigte Anlagen. Sie müssen eine Mindestbruttokollektorfläche von
20 m² (BAFA-Förderung) bzw. 40 m² (KfW-Förderung) aufweisen und die gelieferte Wärme
effektiv der Raumheizung oder Warmwassererwärmung bei Wohngebäuden mit mindestens
drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m² Nutzfläche zuführen.
Förderfähig sind nur Anlagen, die besondere Qualitätsanforderungen erfüllen. Es gelten die
Ausführungsbestimmungen des BMU vom 17. April 2007 zu Nr. 7.3 und 9.2.1 der Richtlinien
zur Förderung von Maßnahmen erneuerbarer Energien vom 12. Januar 2007.
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8. Welche Biomasse-Anlagen sind durch die BafA förderfähig ?
Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung.
Dazu zählen:
• Kessel zur Verbrennung von Holzpellets
• Vergaserkessel zur Verbrennung von Scheitholz
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9. Was gibt es für Voraussetzungen für die Gewährung des Effizienzbonus ?
Für BafA-förderfähige Solarkollektoranlagen und Pelletheizkessel (mit Wassertasche) in effizienten Gebäuden, die wegen
des geringeren Primärenergiebedarfs eine geringere Kostenersparnis für fossile Brennstoffe
bei der Nutzung erneuerbarer Energien erzielen, kann eine höhere Förderung (Basisförderung
plus Effizienzbonus) gewährt werden.
Effizient im Sinne dieser Vorschrift sind Gebäude, die die Anforderungen an den spezifischen,
auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust
oder –transferkoeffizienten HT´ bei Wohngebäuden nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit
Anlage 1 Tabelle 1, bei Nichtwohngebäuden nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2
Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils geltenden Fassung
Stufe 1: bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 nicht überschreiten oder bei Gebäuden
mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 30% unterschreiten
oder
Stufe 2: bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 um mind. 30% unterschreiten oder bei
Gebäuden mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 45% unterschreiten.
Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs
erfolgen.
Der Effizienzbonus wird nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene
Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurde.
Anträge zur Basisförderung ggf. mit zusätzlichen Bonusförderung
sind innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der
Betriebsbereitschaft zu stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor dem 16. Oktober 2006 begonnen
worden sein.
Ergänzend zur Antragstellung "Basisförderung" sind folgende Unterlagen einzureichen:
• Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis
nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004
• Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der
Heizkurve der Heizungsanlage.
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10. Welche Fördermittel für Solarkollektor-Anlagen gibt es ?

A) BafA-Basisförderung im GEBÄUDEBESTAND (Altbau):
a) Die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung bis 40 qm Bruttokollektorfläche:
Die Förderung beträgt 60 € je angefangenem qm Bruttokollektorfläche,
mindestens jedoch 410 € je Anlage.
b) Die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen bis 40 qm Bruttokollektorfläche zur kombinierten
Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, zur solaren Kälteerzeugung
oder zur Bereitstellung von Prozesswärme: Die Förderung beträgt 105 € je angefangenem qm
Bruttokollektorfläche.
c) Die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 qm Bruttokollektorfläche
auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina von mind. 100 Litern je qm Bruttokollektorfläche:
Die Förderung beträgt für die ersten 40 qm 105 € je qm Bruttokollektorfläche, für die darüber hinaus errichtete Bruttokollektorfläche 45 € je angefangenem qm Bruttokollektorfläche.
d) Die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Solarkollektoranlagen um bis zu 40 qm Solarkollektorfläche:
Die Förderung beträgt 45 € je zusätzlich installiertem, angefangenem qm Bruttokollektorfläche.
B) BafA-Basisförderung im NEUBAU:
a) Die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung bis 40 qm Bruttokollektorfläche:
Die Förderung beträgt 45 € je angefangenem qm Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 307,50 € je Anlage.
b) Die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen bis 40 qm Bruttokollektorfläche zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, zur solaren Kälteerzeugung oder zur Bereitstellung von Prozesswärme: Die Förderung beträgt 78,75 € je angefangenem qm Bruttokollektorfläche.
c) Die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 qm Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina von mind. 100 Litern je qm Bruttokollektorfläche: Die Förderung beträgt für die ersten 40 qm 78,75 € je qm Bruttokollektorfläche, für die darüber hinaus errichtete Bruttokollektorfläche 33,75 € je angefangenem qm Bruttokollektorfläche.
d) Die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Solarkollektoranlagen um bis zu 40 qm Solarkollektorfläche:
Die Förderung beträgt 45 € je zusätzlich installiertem, angefangenem qm Bruttokollektorfläche.
C) BafA-Bonusförderung:
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Solarkollektoranlagen können eine erhöhte Förderung erhalten:
Kombinationsbonus für die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen
Zusätzlich zu der Basisförderung kann der Bonus gewährt werden,
sofern gleichzeitig eine förderfähiger Pelletheizkessel errichtet wird.
Der Bonus beträgt 750 € je förderfähige Solarkollektoranlage. Erweiterungen bestehender Anlagen erhalten keine Bonusförderung.
Die Förderung
ist nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar.
Effizienzbonus für Solarkollektoranlagen:
Die Höhe der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) beträgt bei Stufe 1 gemäß Nr.
10 das 0,5-fache und bei Stufe 2 gemäß Nr. 10 das 1-fache der Basisförderung.
Effizienzbonusförderung für besonders effiziente Solarkollektorpumpen:
Die Förderung beträgt 50 Euro pro Pumpe; unabhängig von der Anzahl der Pumpen pro
Anlage. Als besonders effiziente Solarkollektorpumpen gelten Pumpen in permanent erregter
EC-Motor Bauweise.
Effizienzbonusförderung für besonders effiziente Umwälzpumpen:
Die Umwälzpumpen müssen Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten
Heizungssystems sein, das mit voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und
ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist. Die Förderung beträgt 200 Euro pro
Heizungsanlage.
Als besonders effiziente Umwälzpumpen gelten Pumpen, die die Bedingungen des freiwilligen
Energielabels der Klasse A der Pumpenhersteller erfüllen. Ein Nachweis über den gemäß
VOB/C - DIN 18 380 durchgeführten hydraulischen Abgleich ist vorzulegen.
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11. Welche Fördermittel für Biomasse-Anlagen gibt es ?
A) BafA-Basisförderung im GEBÄUDEBESTAND (Altbau):
Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung
sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse (mit Ausnahme von Holzhackschnitzeln)
zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW
bis 100 kW:
Die Förderung beträgt 36,00 € je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung. Die Förderung
beträgt jedoch mindestens bei
• Pelletöfen mit Wassertasche - mind. 1.000 €.
• Raumluft-Pelletöfen 5 - 8 kW, 500 €, ab 8 kW, 1.000 €.
Ab 01.07.09 5 - 100 kW, 500 €, jedoch max. 20 % der Nettoinvestition.
• Pellet-Zentralheizungskesseln - mind. 2.000 €.
• Pellet-Zentralheizungskesseln mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von 30 Liter pro kW - mind. 2.500 €.
Die Errichtung von Scheitholzvergaserkesseln mit einer installierten Nennwärmeleistung
von 15 kW bis zu 50 kW.
Die Förderung beträgt pauschal 1.125 € je Anlage.
B) BafA-Basisförderung im NEUBAU:
Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse (mit Ausnahme von Holzhackschnitzeln) zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW:
Die Förderung beträgt 27,00 € je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung. Die Förderung beträgt jedoch mindestens bei
• Pelletöfen mit Wassertasche - mind. 750 €.
• Raumluft-Pelletöfen 5 - 8 kW, 375 €, ab 8 kW, 750 €. Ab 01.07.09 5 - 100 kW, 375 €, jedoch max. 20 % der Nettoinvestition.
• Pellet-Zentralheizungskesseln - mind. 1.500 €.
• Pellet-Zentralheizungskesseln mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 Liter pro kW - 1.875 €.
Die Errichtung von Scheitholzvergaserkesseln mit einer installierten Nennwärmeleistung von 15 kW bis zu 50 kW.
Die Förderung beträgt 843,75 € je Anlage.
C) BafA-Bonusförderung:
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Solarkollektoranlagen können eine erhöhte Förderung erhalten:
Kombinationsbonus für die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen
Zusätzlich zu der Basisförderung kann der Bonus gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähiger Pelletheizkessel errichtet wird.
Der Bonus beträgt 750 € je förderfähige Solarkollektoranlage. Erweiterungen bestehender Anlagen erhalten keine Bonusförderung. Die Förderung ist nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar.
Effizienzbonus für Pelletheizungen:
Die Höhe der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) beträgt bei Stufe 1 gemäß Nr. 10 das 0,5-fache und bei Stufe 2 gemäß Nr. 10 das 1-fache der Basisförderung.
Effizienzbonusförderung für besonders effiziente Umwälzpumpen:
Die Umwälzpumpen müssen Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein, das mit voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist. Die Förderung beträgt 200 Euro pro
Heizungsanlage. Als besonders effiziente Umwälzpumpen gelten Pumpen, die die Bedingungen des freiwilligen Energielabels der Klasse A der Pumpenhersteller erfüllen. Ein Nachweis über den gemäß VOB/C - DIN 18 380 durchgeführten hydraulischen Abgleich ist vorzulegen.
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12. Wie ist das Verfahren zur Antragstellung ?
Anträge zur Solar- und oder Pellet-Basisförderung ggf. mit zusätzlichen Bonusförderung
sind innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der
Betriebsbereitschaft zu stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor dem 16. Oktober 2006 begonnen
worden sein.
Diese Fristen gelten als Ausschlussfristen gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG. Der Antrag ist unter
Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks mit Originalunterschrift zusammen
mit folgenden Unterlagen zu stellen:
• Nachweis der Betriebsbereitschaft (Tag, Monat, Jahr) der Anlage,
• Nachweis über die von einem Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in
Rechnung gestellten Kosten (Rechnung),
• Nachweis über die errichtete Kollektorfläche, die installierte Nennwärmeleistung oder
Wohnfläche,
• die bei den einzelnen Förderungen zusätzlich geforderten Nachweise (Fachunternehmererklärung
gemäß BAFA-Muster, Nachweis über den hydraulischen Abgleich
usw.)
Die vom BAFA vorgeschriebenen Vordrucke sind zu verwenden. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung der oben angeführten
Unterlagen, ggf. auch erst im folgenden Haushaltsjahr.
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13. Allgemeines zur BafA-Förderung:
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35,65760 Eschborn oder
Postfach 51 60, 65726 Eschborn
Tel.: (06196) 908 625 - Internet: http://www.bafa.de -
E-Mail: solar@bafa.bund.de
Elektronisches Verfahren, behördliche Genehmigungen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet ein elektronisches Verfahren
an. Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können aus dem Internet oder beim BAFA
angefordert werden. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich
sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen.
Reihenfolge der Bearbeitung
Die Zuwendungsbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen, in der Reihenfolge des
Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
erteilt.
Anwendungsbestimmungen
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie sind für ab dem 1. Januar 2008 eingegangene
Anträge anzuwenden. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der
Absicht, die Förderung nach diesen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht
zulässig.
Für freiberufliche und gewerbliche Antragssteller kommen diese Richtlinien erst mit dem
Tag der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission
zur Anwendung.
Änderungen werden vorbehalten.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer bundesweiten Nutzungspflicht für erneuerbare
Energien erfolgt eine Anpassung der Förderrichtlinien.
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Quelle: Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
im Wärmemarkt - Stand: Juni 2009
Dies Seite wurde unter bester Sorgfalt, jedoch ohne Anspruch auf Vollständig- und Richtigkeit erstellt. Änderungen bzw. Irrtum vorbehalten !
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Stand: 04.08.2009
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